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Satzung


„Hundefreunde Hoyerswerda, Mitglied im DVG“

 


§ 1 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Hundefreunde Hoyerswerda, Mitglied im DVG e. V.". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen
2. Der Verein hat seinen Sitz in Laubusch, Hauptstraße 43
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein „Hundefreunde Hoyerswerda“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist: Aufklärung über das Hundewesen, Darstellung und Vermittlung von
Kenntnissen in Sachen Tierschutz und artgerechter Beschäftigung des Hundes und Pflege sportlicher
Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
5. Der Vereinszweck soll erreicht werden, indem durch die „Hundefreunde Hoyerswerda“ Kurse
abgehalten werden, in denen jeder Hundehalter den sinnvollen Umgang in Sachen Erziehung und
artgerechte Beschäftigung mit seinem Hund lernen kann.
6. Ebenso soll die Beschäftigung mit dem Hund durch Auftritte in der Öffentlichkeit und durch Ausrichten
hundesportlicher Wettkämpfe jedem Interessierten näher gebracht werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine
Erklärungspflicht seitens des Vorstandes.
3. Die Annahme der Mitgliedschaft wird durch Übersendung der Zahlungsaufforderung bestätigt.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist
von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat
oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge
nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder:
a. Die Mitglieder haben alle die gleichen Rechte
b. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
c. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen
d. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
2. Pflichten der Mitglieder:
a. Die Mitglieder haben alle die gleichen Pflichten
b. Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten
c. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen
Ordnungen zu beachten. Dies gilt in gleicher Maße für die Gäste des Vereins


§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag
bis zum 28.02. des Kalenderjahres zu zahlen.
2. Eine anteilige Zahlung des Mitgliedbeitrages bei Eintritt in den Verein im laufenden Kalenderjahr ist
quartalsweise möglich.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung
b. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung eines Jahresberichtes

d. Die Aufnahme neuer Mitglieder
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Pressewart,
dem Schriftführer, dem Platzwart und dem Mitgliedervertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter
sind jeweils allein nach außen in allen Belangen vertretungsberechtigt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit
Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied
des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu
wählen.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist
einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse
des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben.


§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderung der Satzung
b. Die Auflösung des Vereins
c. Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d. Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
f. Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge, die vom Vorstand nicht
aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die gilt
nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der
Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist
von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen
Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen
der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von
neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den DVG e.V. (Deutscher Verband der Gebrauchshundesportvereine e.V.), der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht.


§ 12 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung und mit der Eintragung ins Vereinsregister
in Kraft.